- Ist Ihr Liquiditätsbedarf über die nächsten 4 Monate und darüberhinaus gesichert?
- Ist Ihre langfristige Kapitaldienstfähigkeit (Bezahlung der Darlehensraten) gewährleistet?
- Ist Ihr Geschäftsmodell voraussichtlich weiterhin stabil?
- Ist Ihr Unternehmen / sind Sie persönlich ausreichend abgesichert?
- Gibt es geplante Investitionen für die Zukunft?
- Haben Sie insgesamt ein schlüssiges und nachhaltiges Unternehmenskonzept?
- Haben Sie alle staatlichen Fördermittel optimal genutzt?
Am 1. Januar 2021 ist das StaRUG in Kraft getreten. Damit wird die Krisenfrüherkennung und das zeitnahe Krisenmanagement zur ausdrücklichen Pflicht der Geschäftsführung. Den Geschäftsleitern drohen bei Zuwiderhandlung private Haftungsrisiken. Verringern Sie Ihre Haftungsrisiken durch die Implementierung eines Business-Plans mit einer integrierten Erfolgs-, Bilanz- und Finanzplanung und einem begleitenden Controlling. Wir praktizieren dieses Vorgehen erfolgreich seit über 20 Jahren und begleiten unsere Mandanten langfristig. Setzen Sie auf unsere Erfahrung, moderne Tools und reduzieren Sie Ihre Haftungsrisiken.
Folgende Regelungen sind seit dem 9. November 2022 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2023:
Kürzung des Prognosezeitraums
Dazu wird der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt. Eine Überschuldung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von vier Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Damit entgehen Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Verlängerung der Antragsfrist
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher wird die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von zuvor sechs auf nun acht Wochen hochgesetzt.
Quelle: Bundesregierung
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